Vereinssatzung

Oldtimertreff Attendorn e.V.

Version vom 03.10.25

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen „Oldtimertreff Attendorn“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in 57439 Attendorn.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

Die Pflege und Förderung von Kulturwerten, besonders die Pflege und Erhaltung historischer Kraftfahrzeuge.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Restaurieren, Vorführung und Ausstellung der historischen Kraftfahrzeuge in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.

  • Der Verein organisiert öffentlich bekannt gemachte Zusammentreffen von Oldtimer-Freunden aus der Umgebung, bei denen verschiedene Oldtimer der Allgemeinheit präsentiert, wobei Ausstattungen, Funktionsweisen, etc. erklärt werden.

  • Darin eingeschlossen sind Rundfahrten zur Präsentation der Fahrzeuge.

  • Der Verein führt Präsentationen mit den vorhandenen bzw. im Eigentum der Mitglieder befindlichen Oldtimern, bei von Dritten organisierten Festumzügen, Stadtfesten, oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, etc. durch.

  • Die Treffen und Präsentationen dienen u.a. der Gewinnung von „Oldtimerinteressierten“, insbesondere von Jugendlichen für das Hobby Oldtimer.

  • Durchführung von sonstigen oldtimerspezifischen und allgemeinen Veranstaltungen zu karitativen Zwecken.

  • Die Unterstützung und enge Zusammenarbeit mit der Stadt Attendorn und anderen gemeinnützigen Vereinen und ideell wirkenden Gruppen, Kirchen und Organisationen, die dem Allgemeinwohl, dem Brauchtum oder der Kultur dienen.



Bei eigenen Veranstaltungen, oder bei von Dritten organisierten Festumzügen, Stadtfesten, oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen: kann der Verein auf eigene Rechnung dort Speisen und Getränke verkaufen.



§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

 

  • ordentlichen Mitgliedern

  • fördernden Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern



Der Verein behält sich vor, auch sogenannten „Dritten“ in Bedarfsfällen Aufgaben oder Tätigkeiten zu übergeben, so weit diese auf rein freiwilliger und ehrenamtlicher Basis vereinbart sind.

Sämtliche schriftliche Kommunikation in Bezug auf die Mitgliedschaft wird vorzugsweise in Textform per Email bzw. digitalem Weg, durchgeführt.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Verein haftet für die vereinsrelevanten Tätigkeiten seiner Mitglieder. Handeln diese jedoch rechtswidrig, grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch, müssen sie mit ihrem Privatvermögen haften. Das Mitglied stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist.

  • Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet.

  • Der Beitritt wird durch den Vorstand in Textform bestätigt.

  • Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten können nicht auf Dritte übertragen werden.

  • Förderndes bzw. passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  • Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist nicht anfechtbar.

  • Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären; er ist umgehend nach der Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden aufgrund:

  • Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  • Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (Vereinsschädigendes Verhalten).

  • Groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens.



Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand:

  • Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

  • Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in Textform zuzustellen.

  • Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

  • Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.



Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

Sämtliche Mitgliedsunterlagen oder Vereinseigentum sind/ist mit Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand auszuhändigen.





§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt, und anschließend jeweils zum 1. Februar des Geschäftsjahres fällig.

Er wird entweder:

        • per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

        • vom Mitglied unter Nennung des eigenen Namens und dem Verwendungszweck Mitgliedsbeitrag überwiesen.



Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.



§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.



§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

        • der Vorstand

        • die Mitgliederversammlung





§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

        • dem ersten Vorsitzenden

        • dem stellvertretenden Vorsitzenden

        • dem Kassenwart

        • dem Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlussfähigkeit bei Vorstandssitzungen ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.

Beschlüsse sind zu dokumentieren und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

        • der erste Vorsitzende

        • der stellvertretende Vorsitzende

        • der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied (nach § 26 BGB) vertreten. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Gründungsversammlung wird der erste Vorsitzende für 1 Jahr gewählt und danach satzungsgemäß für 2 Jahre. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Verein grundsätzlich einen rechtlichen Vertreter hat.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, übernimmt der restliche Teil des Vorstandes kommissarisch die Arbeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.





§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

        • Die Einberufung der Mitgliederversammlung

        • Ausführen deren Beschlüsse.

        • Verwaltung des Vereinsvermögens.

        • Bericht an die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten

        • Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern.

        • Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

        • Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ressorts; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

        • Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

        • Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von amtlicher Seite und Verbänden verlangt werden, bzw. vorgeschlagen werden.

        • Der Vorstand kann vom Finanzamt oder vom Amtsgericht (Vereinsregister) gewünschte Änderungen eigenständig vornehmen.



§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vom Vorstand festgelegten Zeitraum statt, möglichst im 1. Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

        • Wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt

        • Wenn Anforderungen von gesetzlicher bzw. amtlicher Seite eine umgehende Satzungsänderung erforderlich machen



Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform, vorzugsweise per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen.

Anträge der Mitglieder, die auf einer Versammlung beschlossen werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis eine Woche vor der entsprechenden Versammlung vorzulegen.

Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die nicht fristgerecht zugegangen sind, können nur dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies befürworten.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.



§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/in

    • Entlastung und Wahl des Vorstands

    • Wahl der Kassenprüfer/innen

    • Festsetzung von Beiträgen

    • Genehmigung des „Haushaltsplans“

    • Satzungsänderungen

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Beschlussfassung über Anträge

    • Auflösung des Vereins.



§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und an 3. Stelle dem Kassenwart geleitet.

Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind im Protokoll zu dokumentieren.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Eine von den Mitgliedern unterzeichnete Anwesenheitsliste mit Name und Adresse ist beizufügen.



§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Personen zur Kassenprüfung.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.



§ 15 Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekanntzugeben. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Anteilen an:

      • den Förderverein der St. Laurentius-Schule in Attendorn e. V.

      • die Kinder- und Jugendhospizstiftung Balthasar

      • das Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.

der-die-das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildttätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gleichstellung

Die in dieser Satzung aufgeführten Titel-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Personen gleich welchen Geschlechts.



§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervor unberührt.

Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer

Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.



§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

28.08.2025

beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand:

Th. Nieswandt

H. Hindrichs

M. Schnieder

C. Heinemann



Änderungen:

03.10.25 lt. Vorstandsbeschluß entspr. §10:

zu §6: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

zu §15: …der-die-das-es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildttätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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